Der gesetzliche Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz stammt aus dem Jahr 1963 und rechnet noch mit einer Sechs-Tage-Woche: 24 Werktage im Jahr. Für die heute übliche Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage, also vier Wochen. Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen mehr vor, häufig 28 bis 30 Tage.
| Arbeitstage pro Woche | Mindesturlaub | bei 30 Tagen Vertragsurlaub (5-Tage-Woche) |
|---|---|---|
| 5 | 20 Tage | 30 Tage |
| 4 | 16 Tage | 24 Tage |
| 3 | 12 Tage | 18 Tage |
| 2 | 8 Tage | 12 Tage |
Teilzeitkräfte haben also nicht weniger Urlaub: Sie brauchen für eine freie Woche nur weniger Urlaubstage. Jugendliche bekommen mehr (25 bis 30 Werktage), schwerbehinderte Menschen fünf Arbeitstage zusätzlich.
Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr
Den vollen Jahresurlaub gibt es erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Davor, und bei einem Austritt im ersten Halbjahr, entsteht nur Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Wer am 30. Juni geht, hat bei 30 Tagen Vertragsurlaub also Anspruch auf 15 Tage.
Wer dagegen nach erfüllter Wartezeit im zweiten Halbjahr ausscheidet, behält mindestens den vollen gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen. Nur den darüber hinausgehenden Vertragsurlaub dürfen viele Arbeitgeber anteilig kürzen, wenn der Vertrag das vorsieht.
Was ist der Resturlaub wert?
Kann Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, muss er ausgezahlt werden. Maßgeblich ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen: Bei 3.500 € brutto und einer Fünf-Tage-Woche sind das rund 162 € pro Urlaubstag. Die Abgeltung ist ganz normaler Arbeitslohn und wird versteuert.