So rechnet die Arbeitsagentur
Grundlage ist das Bemessungsentgelt: Ihr beitragspflichtiges Bruttogehalt der letzten zwölf Monate, einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld, umgerechnet auf einen Kalendertag. Abfindungen zählen nicht dazu. Von diesem Tagesbetrag zieht die Agentur nicht Ihre echten Abzüge ab, sondern Pauschalen (§ 153 SGB III):
- eine Sozialversicherungspauschale von 20 %,
- die Lohnsteuer nach der Steuerklasse, die zu Jahresbeginn auf Ihrer Lohnsteuerkarte stand,
- den Solidaritätszuschlag, der bei normalen Gehältern 2026 entfällt.
Kirchensteuer und Kinderfreibeträge spielen keine Rolle. Vom so ermittelten Leistungsentgelt gibt es 60 %, mit mindestens einem Kind 67 %. Ausgezahlt wird für 30 Tage im Monat.
Beispiele (2026, ohne Kind)
| Brutto pro Monat | Steuerklasse I | Steuerklasse III | Steuerklasse V |
|---|---|---|---|
| 2.500 € | 1.070 € | 1.184 € | 904 € |
| 3.500 € | 1.413 € | 1.589 € | 1.191 € |
| 4.500 € | 1.741 € | 1.949 € | 1.465 € |
| 6.000 € | 2.197 € | 2.468 € | 1.871 € |
Mehr als etwa 2.800 € im Monat (Klasse I, ohne Kind) sind nicht möglich, weil das Gehalt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € im Monat zählt.
Wie lange gibt es Arbeitslosengeld?
Die Dauer hängt davon ab, wie viele Monate Sie in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig waren, und ab 50 auch vom Alter. Wer zwölf Monate gearbeitet hat, bekommt sechs Monate Geld, wer 24 Monate gearbeitet hat, zwölf. Ab 50 sind bis zu 15 Monate möglich, ab 55 bis zu 18 und ab 58 bis zu 24 Monate.
Vorsicht bei der Eigenkündigung
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit gibt es kein Geld, und die gesamte Anspruchsdauer schrumpft um mindestens ein Viertel. Aus zwölf Monaten werden so neun. Ein wichtiger Grund, etwa der Umzug zum Ehepartner oder ärztlich bescheinigte gesundheitliche Gründe, kann die Sperrzeit verhindern.