Minijob: bis 603 € im Monat
Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 € im Monat (7.236 € im Jahr). Minijobber zahlen nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 %; davon kann man sich befreien lassen. Lohnsteuer fällt meist nicht an, weil der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 % übernimmt.
Der Arbeitgeber zahlt pauschal 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer und die Umlagen, zusammen bis zu 31,17 % an die Minijob-Zentrale.
Midijob: 603,01 € bis 2.000 €
Im Übergangsbereich sind Beschäftigte voll sozialversichert, zahlen aber weniger Beiträge. Die Beiträge werden nicht auf das ganze Brutto berechnet, sondern auf eine verringerte Bemessungsgrundlage (§ 20 Abs. 2a SGB IV):
- Arbeitnehmeranteil: 2.000 ÷ (2.000 − 603) × (Brutto − 603)
- Gesamtbeitrag: F × 603 + (2.000 ÷ 1.397 − 603 ÷ 1.397 × F) × (Brutto − 603), mit dem Faktor F = 0,6619 für 2026
Knapp über 603 € zahlen Sie also fast keine Beiträge; der Anteil steigt dann gleichmäßig bis zu den vollen rund 21 % bei 2.000 €. Die Rentenansprüche richten sich trotzdem nach dem vollen Brutto.
Beispiele 2026
Steuerklasse I, ohne Kinder, Nordrhein-Westfalen, Zusatzbeitrag 2,9 %:
| Brutto | Art | Sozialabgaben | Netto |
|---|---|---|---|
| 603 € | Minijob | 21,71 € | 581,29 € |
| 1.000 € | Midijob | 123,62 € | 876,38 € |
| 1.200 € | Midijob | 185,89 € | 1.014,11 € |
| 1.500 € | Midijob | 279,31 € | 1.210,77 € |
| 2.000 € | normale Beiträge | 435,00 € | 1.473,92 € |
Bei 1.200 € brutto sparen Sie so rund 75 € Sozialabgaben im Monat gegenüber einer normalen Beschäftigung.
Was sich 2027 ändert
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erhöht ab 2027 den Pauschalbeitrag der Arbeitgeber zur Krankenversicherung für Minijobs. Für die Minijobber selbst ändert sich nichts. Weil der Faktor F von den Pauschalbeiträgen abhängt, ändert sich 2027 auch die Berechnung im Übergangsbereich; der Rechner wird dann aktualisiert.