So wird das Teilzeitgehalt berechnet
In Teilzeit sinkt das Bruttogehalt im Verhältnis der Arbeitszeit: Wer statt 40 nur 30 Stunden arbeitet, erhält 75 % des Vollzeitgehalts. Das schreibt § 4 TzBfG vor, Teilzeitkräfte dürfen pro Stunde nicht schlechter bezahlt werden.
Das Netto sinkt dagegen weniger stark. Die Lohnsteuer ist progressiv: Mit einem niedrigeren Einkommen fällt nicht nur der Betrag, sondern auch der Steuersatz. Die Sozialabgaben bleiben dagegen ein fester Prozentsatz des Bruttos.
Beispiel: von 40 auf 30 Stunden
Bei 4.000 € brutto in Vollzeit, Steuerklasse I, ohne Kinder in Nordrhein-Westfalen:
| Wochenstunden | Brutto | Netto | Anteil am Vollzeit-Netto |
|---|---|---|---|
| 40 (Vollzeit) | 4.000 € | 2.598 € | 100 % |
| 32 | 3.200 € | 2.161 € | 83 % |
| 30 | 3.000 € | 2.050 € | 79 % |
| 20 | 2.000 € | 1.474 € | 57 % |
Mit 25 % weniger Arbeitszeit verliert man hier nur rund 21 % des Nettos, also 549 € im Monat. Pro Arbeitsstunde steigt das Netto sogar leicht.
Was Teilzeit sonst verändert
- Rente: Die Rentenpunkte richten sich nach dem Bruttogehalt. Jedes Jahr in Teilzeit senkt die spätere Rente.
- Lohnersatzleistungen: Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld werden aus dem Netto der letzten Monate berechnet.
- Urlaub: Wer an weniger Tagen arbeitet, hat anteilig weniger Urlaubstage, aber gleich viele freie Wochen.
- Midijob: Zwischen 603,01 € und 2.000 € brutto im Monat zahlen Beschäftigte verringerte Sozialabgaben; der Rechner berücksichtigt diesen Übergangsbereich nicht.
Der Anspruch auf Teilzeit
Nach sechs Monaten im Betrieb können Beschäftigte eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 TzBfG). Der Antrag muss spätestens drei Monate vorher in Textform gestellt werden. Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Mit der Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) ist die Teilzeit auf ein bis fünf Jahre befristet, danach gilt wieder die volle Stundenzahl.