Was das Gesetz verlangt
Das Obligationenrecht schreibt mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr vor, für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen (Art. 329a OR). Viele Gesamtarbeitsverträge und Firmenreglemente gewähren fünf Wochen für alle, oft sechs ab 50 Jahren. Das Gesetz spricht von Wochen, nicht von Tagen: Wer Teilzeit arbeitet, hat genauso viele Ferienwochen, braucht dafür aber weniger Ferientage.
Pro rata bei Ein- und Austritt
Wer nicht das ganze Jahr im Betrieb ist, hat Anspruch im Verhältnis zur Dauer. Bei fünf Wochen und einer Kündigung per Ende September sind das 25 × 9/12 = 18,75 Ferientage. Wurden davon schon 10 bezogen, bleiben 8,75 Tage, die in der Kündigungsfrist zu beziehen sind, wenn das zumutbar ist.
Der Wert eines Ferientags
Bei einem Monatslohn von 6500 Franken mit 13. Monatslohn und einer Fünf-Tage-Woche ist ein Ferientag 6500 × 13 / 260 = 325 Franken wert. So viel muss der Arbeitgeber pro nicht bezogenen Tag nachzahlen, wenn die Ferien vor dem Austritt nicht mehr bezogen werden können.
Ferienzuschlag im Stundenlohn
| Ferienwochen | Zuschlag auf den Stundenlohn |
|---|---|
| 4 | 8,33 % |
| 5 | 10,64 % |
| 6 | 13,04 % |
Der Zuschlag ist nur bei unregelmässiger Arbeit zulässig und muss auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein. Steht er nur im Vertrag, nicht aber auf der Abrechnung, kann der Ferienlohn später noch einmal geschuldet sein.