Kündigung in der Schweiz 2026: Fristen, Sperrfristen, Missbrauch und Arbeitslosenkasse
Aktualisiert am 23. Oktober 2026
Nach einer Kündigung stellen sich viele Fragen auf einmal: Wann endet das Arbeitsverhältnis, was gilt bei Krankheit, kann man sich wehren, und wann zahlt die Arbeitslosenkasse? Das Wichtigste der Reihe nach.
1. Die Kündigungsfrist
In der Schweiz gilt die Kündigungsfreiheit: Arbeitgeber und Arbeitnehmende dürfen einen unbefristeten Vertrag ohne besonderen Grund kündigen, unter Einhaltung der Frist. Ohne andere Regelung im Vertrag oder im GAV gilt nach Art. 335c OR:
| Dienstjahr | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Probezeit | 7 Tage |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung muss vor Beginn der Frist beim Empfänger eintreffen und gilt auf das Ende eines Monats. Wird am 3. März eine zweimonatige Frist ausgelöst, endet das Arbeitsverhältnis am 31. Mai. Auf Verlangen muss die kündigende Partei die Kündigung schriftlich begründen.
2. Sperrfristen: Krankheit, Unfall, Schwangerschaft
Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während bestimmter Zeiten nicht kündigen (Art. 336c OR). Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig:
- Krankheit oder Unfall (ohne eigenes Verschulden): 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage vom 2. bis 5. Dienstjahr, 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr;
- Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Geburt;
- Militär-, Zivil- oder Schutzdienst von mehr als 11 Tagen, sowie 4 Wochen davor und danach.
Wurde die Kündigung schon vorher ausgesprochen, wird die laufende Frist während der Sperrfrist unterbrochen und danach fortgesetzt; das Ende verschiebt sich auf das nächste Monatsende.
3. Missbräuchliche Kündigung
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie etwa wegen einer persönlichen Eigenschaft, der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts, einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder als Rache für berechtigte Ansprüche ausgesprochen wird (Art. 336 OR). Sie bleibt gültig, gibt aber Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen.
Wichtig sind die Fristen: Sie müssen vor Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses klagen. Sonst ist der Anspruch verwirkt.
4. Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der die Fortsetzung unzumutbar macht (Art. 337 OR). Ist sie ungerechtfertigt, schuldet der Arbeitgeber den Lohn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist und zusätzlich eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen.
5. Abgangsentschädigung und Ferien
Eine gesetzliche Abgangsentschädigung gibt es nur ab 50 Jahren und 20 Dienstjahren (Art. 339b OR): 2 bis 8 Monatslöhne, wobei Leistungen der Pensionskasse angerechnet werden können. Viele GAV und Sozialpläne sehen mehr vor. Nicht bezogene Ferien sind grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu beziehen; ist das nicht möglich, werden sie ausbezahlt. Der Kündigungsrechner berechnet Frist, Enddatum und Entschädigung.
6. Arbeitslosenversicherung
- Anmelden: beim RAV der Wohngemeinde, spätestens am ersten Tag, für den Sie Leistungen beanspruchen. Am besten schon kurz nach Erhalt der Kündigung, und bereits während der Kündigungsfrist Bewerbungen nachweisen.
- Voraussetzung: in der Regel mindestens 12 Beitragsmonate in den letzten zwei Jahren.
- Höhe: 70 % des versicherten Verdienstes, 80 % mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren, bei tiefem Einkommen oder bei Invalidität. Der versicherte Verdienst ist auf 148 200 Franken pro Jahr begrenzt.
- Dauer: je nach Alter und Beitragszeit meist zwischen 200 und 520 Taggeldern.
- Wartezeit: einige Tage, abhängig von Einkommen und Unterhaltspflichten.
Achtung: Wer selbst kündigt, ohne eine neue Stelle zu haben, oder die Kündigung selbst verschuldet, riskiert Einstelltage, also Tage ohne Taggeld.
7. Was Sie verlangen sollten
- die schriftliche Begründung der Kündigung, wenn Sie sich wehren möchten;
- ein Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) oder eine Arbeitsbestätigung;
- die Abrechnung von Ferien, Überstunden und 13. Monatslohn pro rata;
- Informationen der Pensionskasse zur Freizügigkeitsleistung.
Jeder Fall ist anders: Bei Zweifeln helfen Gewerkschaften, kantonale Schlichtungsstellen oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Arbeitsrecht.