Die gesetzliche Kündigungsfrist
| Dienstjahr | Kündigungsfrist (Art. 335c OR) |
|---|---|
| Probezeit | 7 Tage |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung erfolgt auf das Ende eines Monats. Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können andere Fristen vorsehen, die Frist darf aber nicht unter einen Monat sinken.
Die Abgangsentschädigung
Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht nur, wenn Sie mindestens 50 Jahre alt sind und mindestens 20 Dienstjahre haben (Art. 339b OR). Sie beträgt 2 bis 8 Monatslöhne. Leistungen der Pensionskasse, die der Arbeitgeber finanziert hat, können angerechnet werden.
Beispiel
Mit 52 Jahren, 21 Dienstjahren und 6500 Franken × 13 beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Die Abgangsentschädigung von 2 Monatslöhnen ergibt rund 14 083 Franken, dazu 1625 Franken für 5 nicht bezogene Ferientage.