Ferien in der Schweiz: Anspruch, Teilzeit, Kündigung und Ferienzuschlag

Aktualisiert am 28. Oktober 2026

Vier Wochen garantiert das Gesetz, fünf sind in vielen Betrieben üblich. Spannend wird es beim Stellenwechsel, bei Teilzeit und wenn jemand im Stundenlohn arbeitet.

Das Minimum

Art. 329a OR garantiert vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, Jugendlichen bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf. Mindestens zwei Wochen davon müssen am Stück bezogen werden können. Den Zeitpunkt bestimmt der Arbeitgeber, er muss aber auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht nehmen.

Teilzeit

Das Gesetz spricht von Wochen, nicht von Tagen. Wer zu 60 % an drei Tagen arbeitet, hat ebenfalls vier oder fünf Ferienwochen, braucht dafür aber nur 12 oder 15 Ferientage.

Ein- und Austritt

Für ein unvollständiges Jahr gilt der Anspruch pro rata. Bei fünf Wochen und einem Austritt per Ende August sind das 25 × 8/12 = 16,7 Tage. Restferien sind in der Kündigungsfrist zu beziehen, soweit das zumutbar ist. Ausbezahlt wird nur, was sich nicht mehr beziehen lässt. Wer dagegen schon mehr bezogen hat, als ihm anteilig zusteht, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Lohn kürzt.

Krank in den Ferien

Wer in den Ferien so krank wird, dass von Erholung keine Rede sein kann, kann die Tage nachbeziehen. Das Arztzeugnis sollte sofort eingereicht werden, nicht erst nach der Rückkehr.

Stundenlohn: der Zuschlag auf der Abrechnung

Bei unregelmässiger Arbeit darf der Ferienlohn als Zuschlag auf den Stundenlohn ausbezahlt werden: 8,33 % bei vier Wochen, 10,64 % bei fünf. Der Zuschlag muss auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein. Fehlt er dort, schuldet der Arbeitgeber den Ferienlohn unter Umständen noch einmal.

Ihren Anspruch für dieses Jahr, die Restferien und deren Wert zeigt der Ferienanspruch-Rechner.

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