Probezeit in der Schweiz: Dauer, Kündigungsfrist und was bei Krankheit gilt
Aktualisiert am 28. Oktober 2026
Die ersten Wochen im neuen Job sind ein Test für beide Seiten. Das Gesetz macht die Trennung in dieser Zeit sehr einfach – manchmal einfacher, als den Betroffenen lieb ist.
Wie lange?
Ohne besondere Vereinbarung gilt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag der erste Monat als Probezeit (Art. 335b OR). Schriftlich oder im Gesamtarbeitsvertrag kann sie auf höchstens drei Monate verlängert oder ganz wegbedungen werden. Bei befristeten Verträgen gibt es nur dann eine Probezeit, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
Sieben Tage
Während der Probezeit können beide Seiten jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen, auf jeden beliebigen Tag, nicht nur auf Monatsende. Einen Grund braucht es nicht. Die Sperrfristen, die sonst bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vor einer Kündigung schützen, gelten in der Probezeit nicht.
Krank in der Probezeit
Fällt jemand wegen Krankheit, Unfall oder einer gesetzlichen Pflicht wie Militärdienst aus, verlängert sich die Probezeit um die verpassten Tage. Der Arbeitgeber soll die Möglichkeit haben, die Person tatsächlich drei Monate lang zu erleben.
Und die Arbeitslosenkasse?
Wer in der Probezeit entlassen wird, hat Anspruch auf Taggelder, wenn die Beitragszeit insgesamt reicht; die Monate beim neuen Arbeitgeber zählen mit. Anders, wenn man selbst kündigt. Besonders heikel ist das für Personen, die aus der Arbeitslosigkeit eine Stelle angetreten haben: Wer eine zumutbare Stelle in der Probezeit ohne triftigen Grund verlässt, muss mit Einstelltagen rechnen. Der Grund – etwa eine Tätigkeit, die nicht dem Vertrag entspricht – sollte deshalb schriftlich festgehalten werden.
Welche Fristen nach der Probezeit gelten, zeigt der Kündigungsfrist-Rechner.