Quellensteuer in der Schweiz: Wer sie zahlt, welcher Tarif gilt und wie man zu viel bezahltes Geld zurückholt
Aktualisiert am 28. Oktober 2026
Wer mit B-Bewilligung oder als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, bekommt die Steuer direkt vom Lohn abgezogen. Bequem ist das – aber oft teurer als nötig.
Wer quellensteuerpflichtig ist
Schweizerinnen, Schweizer und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C füllen jedes Jahr eine Steuererklärung aus und erhalten eine Rechnung. Für die meisten anderen ausländischen Arbeitnehmenden – mit Aufenthaltsbewilligung B, Kurzaufenthaltsbewilligung L oder als Grenzgänger – zieht der Arbeitgeber die Steuer direkt vom Lohn ab. Ausgenommen sind Personen, die mit einer Schweizerin, einem Schweizer oder jemandem mit C-Bewilligung verheiratet sind.
Die Tarife
Der Abzug richtet sich nach einem Tarifcode auf der Lohnabrechnung:
- A: alleinstehend
- B: verheiratet, nur eine Person verdient
- C: verheiratet, beide verdienen
- H: alleinstehend mit Kindern im gleichen Haushalt
Dazu kommen die Zahl der Kinder und ein Buchstabe für die Kirchensteuer, also zum Beispiel „B2Y“: verheiratet, Alleinverdiener, zwei Kinder, Kirchensteuer. Ein falscher Code ist einer der häufigsten Fehler. Wer heiratet, ein Kind bekommt oder dessen Partnerin eine Stelle antritt, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber den Code angepasst hat.
Warum der Abzug oft zu hoch ist
Der Tarif berücksichtigt nur pauschale Abzüge. Einzahlungen in die Säule 3a, Einkäufe in die Pensionskasse, hohe Berufsauslagen, Kinderbetreuungskosten oder Schuldzinsen kennt er nicht. Seit der Reform von 2021 lassen sich diese Abzüge nur noch über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung geltend machen, also eine normale Steuererklärung.
Pflicht oder Antrag
- Pflicht: Liegt das Bruttoeinkommen in einem Jahr bei 120 000 Franken oder mehr, wird man automatisch nachträglich ordentlich veranlagt, auch in allen folgenden Jahren. Dasselbe gilt bei Vermögen oder Einkünften, die nicht der Quellensteuer unterliegen, über den kantonalen Grenzen.
- Auf Antrag: Alle anderen können die Veranlagung bis zum 31. März des Folgejahres verlangen. Die Frist ist streng. Wichtig: Wer den Antrag einmal gestellt hat, bleibt für alle Folgejahre in der ordentlichen Veranlagung, auch wenn sie sich später nicht mehr lohnt.
Grenzgänger und Quasi-Ansässige
Wer im Ausland wohnt und mindestens 90 % des weltweiten Haushaltseinkommens in der Schweiz verdient, gilt als „quasi-ansässig“ und kann ebenfalls die nachträgliche Veranlagung verlangen. Für Grenzgänger aus Frankreich, Deutschland und Italien gelten zudem besondere Abkommen, die bestimmen, ob überhaupt die Schweiz besteuert.
Ein konkretes Beispiel: Wer jedes Jahr 7258 Franken in die Säule 3a einzahlt und einen Grenzsteuersatz von 25 % hat, verschenkt ohne Antrag rund 1800 Franken pro Jahr. Wie viel die 3a spart, rechnet der Säule-3a-Rechner vor.